Bewährungshilfe

Der Begriff "Bewährungshilfe" wird im Bereich des Strafrechts für die Zeitdauer der Aussetzung einer Freiheitsstrafe verwendet. Der Verurteilte bleibt dabei in Freiheit, der eigentliche Strafausspruch besteht jedoch trotzdem. Die Strafe wird nicht vollstreckt, der Verurteilte bekommt stattdessen Gelegenheit, in einem festgelegten Zeitrahmen zu zeigen, dass er keine weiteren Straftaten mehr begeht. Wird er innerhalb des Bewährungszeitraumes rückfällig, droht die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe.

Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, die zu betreuenden Personen durch Hilfe zur Selbsthilfe so zu unterstützen, dass weitere Straftaten möglichst vermieden wereden. Durch Beratung und Betreuung sollen die Klienten lernen, ihr Leben eigenverantwortlich zu organisieren und an ihren Problemen zu arbeiten. Zudem überwachen Bewährungshelfer/-innen die Erfüllung von Auflagen und Weisungen des Gerichts. Beispiele hierfür sind etwa Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung, die Ableistung gemeinnütziger Arbeit, Anti-Gewalt-Trainings- oder Drogentherapien.

Führungsaufsicht

Der Fachbereich Führungsaufsicht betreut Verurteilte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Die verbüßte freiheitsentziehende Maßnahme muss in der Regel mindestens 2 Jahre betragen haben. Die in der Führungsaufsicht tätigen Fachkräfte leisten hierbei die Begleitung und Betreuung bei der Rückkehr in die Freiheit. Da es sich in vielen Fällen um langjährige und vollständig verbüßte Haftstrafen handelt und die Aussicht, dass die Klienten straffrei bleiben während der Haft zumeist als gering eingeschätzt wurde, gibt es in der Führungsaufsicht erweiterte Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten. Dadurch können negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Hierfür arbeiten die Führungsaufsichtsstelle, das aufsichtführende Gericht und andere Institutionen, wie z. B. Maßregel- und Strafvollzug, Suchtberatungsstellen, Therapieeinrichtungen sowie Strafverfolgungsbehörden, wie etwa die Polizei, eng zusammen.

Gerichtshilfe

Im Unterschied zur Bewährungshilfe und Führungsaufsicht wird die Gerichtshilfe insbesondere vor einer etwaigen Verurteilung tätig. Die Untersuchungen werden von der Staatsanwaltschaft, vom Strafgericht, der Strafvollstreckungsbehörde oder der Gnadenstelle in Auftrag gegeben. Die Zusammenarbeit mit Fachkräften der Gerichtshilfe ist die Klienten/Klientinnen immer freiwillig.

Die Berichterstattung der Gerichtshilfe dient der Vorbereitung von Entscheidungen. So gibt ein detaillierter Einblick in die aktuellen, perspektivischen und finanziellen Möglichkeiten eines Klienten beispielsweise einen Anhaltpunkt für die Verhängung einer Geldstrafe. Gerichtshelfer/innen, die sich durch eine entsprechende Fortbildung qualifiziert haben, führen zudem als unparteiische Vermittler den Täter-Opfer-Ausgleich durch. Auch vermittelt und überwacht der Fachbereich Gerichtshilfe gemeinnützige Arbeit, wenn diese durch Gericht oder Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist.

Opferschutz findet in zunehmendem Maße im Rahmen von Beauftragungen in Fällen Häuslicher Gewalt und Opferberichterstattung statt. Hier wird Geschädigten von Straftaten Hilfe zur Aufarbeitung und Bewältigung des Erlebten vermittelt.

 

Ein wichtiger Hinweis für Tierfreunde:Durch die Hausordnung ist es untersagt, Hunde mit in die Dienststellengebäude zu bringen. Da es in unmittelbarer Nähe keine Möglichkeit gibt, einen Hund artgerecht unterzubringen, empfiehlt es sich diesen nicht mit zum Besuch zu bringen.