Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 sind die §§ 945a und 945b in die ZPO eingefügt worden. Gemäß § 945a Abs. 1 Satz 1 ZPO führen die Länder ein zentrales, länderübergreifendes Register für Schutzschriften (ZSSR). Seit dem 01.01.2016 besteht die Möglichkeit, eine Schutzschrift im ZSSR einzureichen. Nur die auf diese Weise eingereichten Schutzschriften gelten gemäß § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung von Schutzschriften durch Anwälte auf dem beschriebenen Wege zu erfolgen hat.

„Gemäß der Rechtsverordnung des Ministers der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2017 ist der Elektronische Rechtsverkehr in Verfahren nach § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes bei dem Landgericht Düsseldorf in Abweichung von dem regulären Start am 01.01.2018 bereits ab dem 15.09.2017 eröffnet.

Dies bedeutet, dass Anträge in diesen Verfahren ab diesem Zeitpunkt auch elektronisch eingereicht werden können.

Der Elektronische Rechtsverkehr wird über das EGVP-Postfach abgewickelt. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie dem Justizportal Nordrhein-Westfalenexterner Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Insbesondere bitte ich Ihr besonderes Augenmerk auf die enthaltenen Informationen über die erforderlichen Angaben bei der Versendung elektronischer Nachrichten (Metadaten) sowie die Namenskonvention für die versendeten Dateien zu legen. Nur so ist sichergestellt, dass Ihre elektronische Sendung schnellstmöglich zugeordnet und der zuständigen Kammer vorgelegt werden kann.