Die Aussage von Zeugen ist eines der häufigsten Beweismittel im Gerichtsverfahren. Richterinnen und Richter müssen regelmäßig über streitige Sachverhalte entscheiden, bei denen sie selbst nicht anwesend waren. Um die Sachverhalte möglichst wahrheitsgetreu zu ermitteln, sind sie auf die Unterstützung von Zeugen angewiesen. Zeugenaussagen sind daher ein entscheidender Schritt zu einem gerechten Urteil.

Auf Zeugen kommen zwei Pflichten zu:

  • die Zeugnispflicht und
  • die Wahrheitspflicht. 

Zeugen können nicht selbst entscheiden, ob sie ihrer Zeugnispflicht nachkommen. Vielmehr sind sie hierzu kraft Gesetzes verpflichtet. Die Zeugnispflicht kann von den Gerichten mit Ordnungsmitteln, Kostenauferlegung und sogar mit der zwangsweisen Vorführung und notfalls Beugehaft durchgesetzt werden.

Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind Zeugen, denen aus persönlichen oder beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies kann insbesondere bei Angehörigen von Prozessbeteiligten oder einer beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Personen der Fall sein.

Zeugen müssen vor Gericht die Wahrheit sagen. Verstöße gegen die Wahrheitspflicht erfüllen den Straftatbestand der Falschaussage. Unsicherheiten sollten Zeugen daher im Rahmen ihrer Aussage stets offenbaren. Zur Bekräftigung ihrer Aussage können Zeugen vereidigt werden.

Ausführliche Informationen zu diesen Fragen und zur Zeugenentschädigung bietet das Justizportal.

Zeugenbetreuung

Wenn Sie eine Ladung als Zeuge zu einem Gerichtstermin erhalten und in diesem Zusammenhang allgemeine Fragen haben, können Sie sich an die bei dem Land- und Amtsgericht Düsseldorf eingerichtete Zeugenbetreuungsstelle unter der Rufnummer 0211 8306-22030 wenden. Dort steht Ihnen montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und nach Vereinbarung Frau Laura Kirschey als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung.

 

Weitere Informationen zur Zeugenbetreuung. pdf.gif

Information - Beratung - Begleitung

 

 

 

 

Häufig entstehen im Zusammenhang mit der Zeugenladung Fragen, die zum Teil im Folgenden beantwortet werden:

Wie komme ich zum Gericht?
Hier finden Sie eine Wegbeschreibung.

Was ist wenn ich an dem Gerichtstermin verhindert bin?
Wenn Sie aus einem schwerwiegenden Grund wie zum Beispiel einer Erkrankung oder einem fest gebuchten Auslandsaufenthalt zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen können, so müssen Sie dies möglichst frühzeitig durch die Vorlage entsprechender Nachweise (zum Beispiel Attest, Buchungsunterlagen) nachweisen. Der Richter kann Sie dann von der Ladung entbinden.
Bei einer sehr kurzfristigen Verhinderung Ihrerseits können Sie auch die zuständige Geschäftsstelle der Zivil- oder Strafkammer telefonisch, unter Angabe der Gründe darüber informieren. Dabei geben Sie bitte den Tag Ihrer Ladung und das Aktenzeichen, das auf Ihrer Ladung vermerkt ist, an. Die Telefonnummer finden Sie ebenfalls auf der Ladung.
Kommt ein Zeuge unentschuldigt nicht, können dem Zeugen die durch sein Fernbleiben verursachten Kosten in Rechnung gestellt werden und er muss ebenso damit rechnen, dass ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt wird.

Kann ich eine schriftliche Aussage einreichen?
Das ist grundsätzlich nicht möglich. Man muss persönlich vor Gericht erscheinen, damit der Richter sich selbst ein Bild von den Zeugen und ihren Aussagen machen kann. Dies gilt auch, wenn man bereits eine Aussage gemacht hat (zum Beispiel bei der Polizei) oder meint, gar nichts zu dem Vorfall sagen zu können.

Bitte beachten Sie die weiteren Hinweise in Ihrer Ladung.