Durch das „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ vom 10.10.2013 (eJustice-Gesetz), das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017“ sowie das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsverordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016“ wird der elektronische Rechtsverkehr ab dem 01.01.2018 kraft Gesetzes bundesweit flächendeckend eröffnet. Er betrifft dann alle Gerichte und nahezu alle Verfahrensarten.
Dies bedeutet, dass beispielsweise in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen Schriftstücke den Gerichten elektronisch eingereicht werden können („ERV-PUR Stufe 1“). Wenn Sie Dokumente elektronisch an das Landgericht senden, bitte ich Ihr besonderes Augenmerk auf die enthaltenen Informationen über die erforderlichen Angaben bei der Versendung elektronischer Nachrichten (Metadaten) sowie die Namenskonvention für die versendeten Dateien zu legen. Nur so ist sichergestellt, dass Ihre elektronische Sendung schnellstmöglich zugeordnet und der zuständigen Kammer vorgelegt werden kann.
Eine Versendung elektronischer Dokumente durch das Landgericht Düsseldorf und andere Gerichte in NRW an die Empfänger erfolgt seit dem 04.02.2019 („ERV-PUR Stufe 2“). Der Versand kann bekanntlich nicht an eine bestimmte Kanzlei, sondern lediglich an das für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte persönlich eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach („beA“) erfolgen. Dies führt dazu, dass durch die Servicekräfte am Landgericht Düsseldorf im hiesigen System eine beA-Adresse pro anwaltlich vertretener Partei und pro Verfahren hinterlegt wird. Sofern in eingereichten Schriftsätzen durch die Rechtsanwälte kein beA-Sachbearbeiter für das Verfahren ausdrücklich genannt wird, wird dies die beA-Adresse der ersten Unterzeichnerin/des ersten Unterzeichners in einem Verfahren sein. Sollte aufgrund eines Wechsels des Sachbearbeiters während des Verfahrens ein Wechsel der beA-Adresse gewünscht sein, müsste dies bitte durch die jeweilige Kanzlei mitgeteilt werden.
Nähere Informationen entnehmen Sie dem Justizportal Nordrhein-Westfalen.