Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen (Verbrechen = rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist), die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - allein oder neben einer Strafe - oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

  •  Allgemeine Strafsachen
  •  Schwurgerichtssachen
  •  Sonderzuständigkeiten in besonderen Strafsachen

 


Allgemeine Strafsachen

Welche Kammer des Landgerichts Düsseldorf im Einzelnen für das jeweilige Verfahren zuständig ist, richtet sich nach dem vom Präsidium des Landgerichts beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Dieser unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Zuständigkeiten.

Welche Kammer in allgemeinen erstinstanzlichen Strafsachen zuständig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem ersten Buchstaben des Familiennamens des ältesten Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den unter dem Oberpunkt "Service" enthaltenen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen.

 


Schwurgerichtssachen

Für die in § 74 Absatz 2 GVG aufgezählten Verbrechen ist eine Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zuständig. Hat der Angeklagte ein Verbrechen begangen, bei dem das Opfer getötet werden sollte oder sogar zu Tode gekommen ist, ist eine besondere Große Strafkammer, das sogenannte Schwurgericht, zuständig. Das Schwurgericht ist, obwohl es der hergebrachte Name nahe legt, nicht mehr wie früher mit den "Geschworenen" besetzt, sondern mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen.

 


Sonderzuständigkeiten in Strafsachen

Für bestimmte Strafsachen enthält der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf besondere Zuständigkeitsregelungen.


Übersicht über die Sonderzuständigkeiten

  1. Strafsachen (einschließlich Beschwerde- und Einziehungssachen) gegen Unbekannt, Devisen-, Zoll und Steuerstrafsachen gemäß §§ 74 c Absatz 1 Nummer 3 GVG (einschließlich Beschwerdesachen und der Entscheidungen gemäß § 161 a Absatz 3 StPO)
  2. Wirtschaftsstrafsachen gemäß § 74 c Absatz 1 GVG (einschließlich Beschwerdesachen und der Entscheidungen gemäß § 161 a Absatz 3 StPO)
  3. Nach § 74 a GVG der Strafkammer des Landgerichts zugewiesene Strafsachen (zum Beispiel Gefährdung der Landesverteidigung; Verschleppung; Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates), einschließlich der Einziehungssachen gegen Unbekannt
  4. Strafsachen aus Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, auch soweit es sich zugleich um Zoll- und Steuerstrafsachen handelt (einschließlich Beschwerdesachen)
  5. Jugendsachen (nebst Beschwerden) einschließlich der Jugendschutzsachen (§ 74 b GVG)
  6. Jugendsachen (Anklagen, Berufungen gegen Entscheidungen der Jugendschöffengerichte und Beschwerden) aus Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, auch soweit es sich zugleich um Zoll- und Steuerstrafsachen handelt.