Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte in Zivilsachen

 

Hinweis:
Gemäß § 78 ZPO müssen Sie sich in Zivilsachen vor dem Landgericht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Schriftsätze, die nicht durch Rechtsanwälte eingereicht werden, können grundsätzlich nicht beachtet werden. 

Die zweitinstanzlichen Zivilkammern sowie die Kammern für Handelssachen sind zuständig für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen.

 

  • Berufungen in allgemeinen Zivilsachen 
  •  Sonderzuständigkeiten für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Zivilsachen

 


Berufungen in allgemeinen Zivilsachen

 

Grundsätzlich sind die Berufungszivilkammern des Landgerichts für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in allgemeinen Zivilsachen zuständig.

Die Kammern für Handelssachen sind für zweitinstanzliche Zivilrechtsstreitigkeiten ausnahmsweise dann zuständig, wenn es sich um Handelssachen im Sinne des § 95 GVG handelt. Gemäß §§ 96 ff GVG gilt dies jedoch nur dann, wenn der Berufungskläger die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen rechtzeitig beantragt bzw. der Berufungsbeklagte rechtzeitig einen Antrag auf Verweisung des bei einer Zivilkammer anhängigen Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen stellt.

Welche Kammer (Berufungszivilkammer oder Kammer für Handelssachen) zuständig ist, richtet sich - wenn keine Sonderzuständigkeit besteht - nach dem Turnussystem. Wegen der weiteren Einzelheiten - insbesondere wegen der Regelung der Sonderzuständigkeiten - wird auf den unter dem Oberpunkt "Wir über uns" enthaltenen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf sowie auf die Ausführungen unter dem Punkt "Sonderzuständigkeiten für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Zivilsachen" Bezug genommen.

 


Sonderzuständigkeiten für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Zivilsachen

 

Für bestimmte Spezialmaterien enthält der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf besondere Zuständigkeitsregelungen. Hierdurch sollen die erforderlichen Spezialkenntnisse bei bestimmten Kammern gebündelt werden.

 


Übersicht über die Sonderzuständigkeiten

 

  1. Streitigkeiten in Wohnungsangelegenheiten (Verfahren, in denen eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung oder ein Entgelt dafür den unmittelbaren Gegenstand des Streites bildet)
  2. Miet- und Pachtstreitigkeiten über Wohnräume, sonstige Räume und Grundstücke
  3. Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
  4. Streitigkeiten aus Reiseverträgen und Verträgen, die die Beförderung von Personen und Reisegepäck zum Gegenstand haben
  5. Urheberrechtsstreitigkeiten