Die Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes eines Handelsrichters hat der Gesetzgeber in § 109 GVG geregelt.

Demnach kann zum Handelsrichter ernannt werden, wer

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
  • als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.

Die Ernennung erfolgt aufgrund eines gutachtlichen Vorschlags der Industrie- und Handelskammer, den die zuständige Präsidentin des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Anregung vorlegt, den Vorgeschlagenen für die gesetzliche Amtszeit von fünf Jahren zum Handelsrichter zu ernennen. Die Ernennung erfolgt sodann durch Überreichung einer entsprechenden Urkunde. Eine wiederholte Ernennung ist möglich.

Die Personalverwaltung bezüglich der Handelsrichter und Handelsrichterinnen durch das Landgericht beschränkt sich im Wesentlichen auf die Vorbereitung ihrer Bestellung, Wiederbestellung und Entlassung.