Das Verfahren der Gnadenstelle bei dem Landgericht Düsseldorf richtet sich nach den Bestimmungen der Gnadenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Gnadenstelle ist – soweit nicht im Gesetz besondere Verfahren vorgesehen sind – nach rechtskräftig gewordenen Strafurteilen für Anliegen und Anträge zuständig, die das abgeschlossene Verfahren betreffen. Gnadenverfahren werden sowohl auf Antrag von Verurteilten, als auch auf Anregung von dritten Personen oder Einrichtungen bzw. auch von Amts wegen eingeleitet, sofern sich Anhaltspunkte für eine Tätigkeit der Gnadenstelle ergeben.

Zur Aufhebung bzw. Abänderung von Urteilen ist die Gnadenstelle nicht befugt. Jedoch kann sie in besonders gelagerten Einzelfällen die Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zur Bewährung aussetzen sowie Strafen oder sonstige Rechtsfolgen nach einer erfolgreich verlaufenen Bewährungszeit erlassen.

Ist ein Gnadenverfahren eingeleitet, führt die Gnadenstelle die erforderlichen Ermittlungen durch. In diesem Rahmen werden unter anderem Akten beigezogen und ausgewertet sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten überprüft. Am Ende dieser Ermittlungen steht die Entscheidung, ob ein Gnadenerweis erteilt werden kann oder abgelehnt werden muss